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Satzung

Satzung der Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in Bayern e. V.

Artikel 1

1.1 Der Verein führt den Namen "Landesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Bayern" mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein), kurz "THW Landesvereinigung Bayern e.V.".

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in München.

1.3 Der Verein kann die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks erwerben.

Artikel 2

Aufgaben und Organisationsverständnis

2.1 Der Verein versteht sich als Dachverband und Zusammenschluss der rechtlich selbständigen und rechtsfähigen örtlichen Zusammenschlüsse der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk, insbesondere der örtlichen "THW-Helfervereinigungen".

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 55 und 57 der Abgabeordnung, insbesondere die Förderung des Zivilschutzes durch die Unterstützung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der THW-Jugend in Bayern.
Dazu entwickelt der Verein folgende Aktivitäten:

a) Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen, insbesondere zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr.

b) Förderung der Jugendpflege und der Jugendarbeit innerhalb des Technischen Hilfswerks, durch
- finanzielle Unterstützung und
- Maßnahmen gem. Artikel 2.2 c bis g.

c) Betrieb und Unterstützung von Ausbildungs-, Begegnungs- und Erholungsstätten, vorrangig für Zwecke der Jugendarbeit im THW.

d) Maßnahmen, die der Förderung der Motivation der im THW mitwirkenden Helfer dienen.

e) Unterstützung der Mitgliedsvereine durch Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen.

f) Unterstützung durch die Vertretung der Interessen des THW nach außen und Öffentlichkeitsarbeit.

g) Maßnahmen zur Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes auf europäischer Ebene durch Information, Partnerschaften und Erfahrungsaustausch.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person und kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

Artikel 3

Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins sind die in Bayern gegründeten rechtsfähigen örtlichen Zusammenschlüsse der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks, insbesondere der örtlichen "THW-Helfervereinigungen". Natürliche Personen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts können dem Verein als Fördermitglieder beitreten.

3.2 Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus.

3.3 Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Landesversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.

3.4 Die Mitgliedschaft endet durch
- Verlust der Rechtsfähigkeit
- Ausschluss nach Artikel 3.5
- Austritt nach Artikel 3.6

3.5 Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Technischen Hilfswerks verstößt, oder den Anforderungen des Artikels 3.1 nicht mehr genügt, kann vom Landesvorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss endgültig.

3.6 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 6 Monate vorher schriftlich erklärt werden.

Artikel 4

Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.

Artikel 5

Beiträge und Spenden

5.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Landesversammlung festgelegt wird. Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihres Jahresbeitrages jeweils selbst.

5.2 Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.

5.3 Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres fällig.

5.4 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschl. seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als 1 Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Artikels 3.5 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Landesvorstand den Betrag stundet und erlässt.

Artikel 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Landesversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltung des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

6.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

Artikel 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Landesversammlung
- der Landesvorstand

Artikel 9

Landesversammlung

9.1 Die Landesversammlung besteht aus Delegierten der Mitgliedsvereine und den Mitgliedern des Landesvorstandes, sowie zwei Delegierten der THW-Jugend Bayern. Fördermitglieder können an der Landesversammlung teilnehmen.

9.2 Die Mitgliedsvereine wählen für je angefangene 50 Helfer der STAN-Stärke des zugehörigen THW Ortsverbandes einen Delegierten für die Landesversammlung. Dabei bleiben die Jung- und Reservehelfer unberücksichtigt.

9.3 Die Landesversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt oder dem Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

9.4 Die Landesversammlung beschließt über:
- Beitritt zur Bundesvereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks
- Wahl der Delegierten für Bundesversammlung der THW-Helfervereinigung
- Anträge an die Bundesversammlung
- Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 10.000,- DM übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen.
- Mittel- und langfristige Verträge
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Landesvorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Wahl/Entlastung des Landesvorstandes
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Empfehlung und Erklärung, welche die THW-Jugend betreffen
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Umlagen und ihre Höhe

Artikel 10

Landesvorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus dem
a) Landesvorsitzenden, stellvertretenden Landesvorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer
b) Landesbeauftragten des THW in Bayern, Landessprecher des THW in Bayern, Landesjugendleiter
Die unter b) genannten nur mit beratender Stimme.

10.2. Der Landesvorstand führt die Beschlüsse der Landesversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Landesversammlung vorbehalten sind, zuständig.

10.3 Der Landesvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen findet nicht statt.

Artikel 11

Verfahrungsordnung für die Landesversammlung

11.1 Der Landesvorstand beruft die Landesversammlung ein. Sie ist vom Landesvorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Teilnehmer unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

11.2 Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. Der Landesbeauftragte und Landessprecher des THW sowie der Landesjugendleiter nehmen mit beratender Stimme an der Landesversammlung teil.

11.3 Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen eines Monats eine erneute Landesversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.

11.4 Jeder Stimmberechtigte kann Anträge an die Landesversammlung richten. Anträge an die Landesversammlung sind spätestens 1 Woche vorher an den Landesvorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.

11.5 Die Landesversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anders bestimmt, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landesversammlung möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 aller Mitglieder der Landesversammlung möglich.

11.6 Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennten Abstimmungen für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.

11.7.1 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 12

Amtsdauer und Verfahrungsordnung des Landesvorstandes

12.1 Der Landesvorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

12.2 Der Landesvorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Landesvorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

12.3 Die Regelung des Artikels 11.1 und 11.2 gelten entsprechend.

12.4 Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

12.5 Die Regelung des Artikels 11.5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

12.6 Die Regelung des Artikels 11.7 gilt entsprechend.

Artikel 13

Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Landesvorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 14

Auflösung

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für die Aufgaben nach Artikel 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Landesversammlung am 08.11.1997 in Lauf beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.